Die Einlagensicherung AUSTRIA (ESA ) ist die sogenannte „einheitliche“ Sicherungseinrichtung. Sie nimmt für die ihr angeschlossenen österreichischen Kreditinstitute die Aufgaben der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung wahr.

Jedes Kreditinstitut mit Sitz in Österreich, das sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführt, muss Mitglied der ESA sein. Ausgenommen von dieser verpflichtenden Mitgliedschaft bei der ESA sind lediglich die Kreditinstitute der österreichischen Sparkassengruppe sowie der österreichischen Raiffeisengruppe, die jeweils über eigene Sicherungssysteme – s-Haftungs GmbH (Sparkassen), Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen (Raiffeisen) – verfügen.

Gehört ein Kreditinstitut keiner dieser drei Sicherungseinrichtungen an, erlischt seine Konzession zur Durchführung von sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen. Über das aufrechte Bestehen einer Konzession sowie ihren Inhalt informiert die Finanzmarktaufsicht (FMA) auf ihrer Webseite.

Die Eigentümerstruktur eines Kreditinstituts ist für die Anlegerentschädigung unerheblich; wesentlich ist, dass das Kreditinstitut über eine österreichische Konzession verfügt.

Die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung sind in Österreich im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG) geregelt.

Häufig gestellte Fragen zur Anlegerentschädigung

  • Wertpapiere, die vertragskonform auf einem Kundendepot liegen, werden von der Bank lediglich verwahrt. Sie stehen im Eigentum des Kunden und sind ihm auf Wunsch jederzeit auszufolgen oder auf ein von ihm benanntes anderes Depot zu übertragen. Sie sind daher grundsätzlich weder ein Fall für die Einlagensicherung noch für die Anlegerentschädigung.

    Kann die Bank im Sicherungsfall allerdings die Wertpapiere nicht weisungsgemäß auf ein anderes Depot übertragen oder ausfolgen, stehen dem Anleger Ersatzansprüche gegen die Bank zu, die die ESA im Rahmen der Anlegerentschädigung mit bis zu € 20.000 sichert (bei juristischen Personen 90%, maximal aber € 20.000).

    Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme können Ansprüche aus Einlagensicherung und Anlegerentschädigung unabhängig voneinander geltend gemacht werden, eine Zusammenrechnung findet nicht statt.

  • Beträge, die aus dem Rückfluss aus Wertpapieren des Kunden stammen (zB Dividendenerträge, Kuponauszahlungen, Tilgungen oder Verkaufserlöse), sind als Guthaben auf dem Verrechnungskonto des Kunden im Rahmen der Einlagensicherung bis zum Höchstbetrag von € 100.000 gesichert.

    Erträgnisse, die zwischen Eintritt des Sicherungsfalls und der Auszahlung des gesicherten Betrags anfallen, werden im Rahmen der Anlegerentschädigung berücksichtigt.

    Bitte beachten Sie, dass § 47 Abs 2 ESAEG bestimmte Forderungen aus Wertpapiergeschäften von der Sicherung im Rahmen der Anlegerentschädigung ausschließt.

  • Anders als bei der Einlagensicherung ist für die Geltendmachung eines Anspruchs aus der Anlegerentschädigung ein schriftlicher Antrag bei der ESA erforderlich, der innerhalb von 12 Monaten ab Eintritt des Sicherungsfalls zu stellen ist.

    Die Frist für die Anlegerentschädigung beträgt 3 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die ESA die Höhe und Berechtigung der Forderung feststellen kann.

    Das Formular für die Geltendmachung der Ansprüche ist im Sicherungsfall auf unserer Webseite abrufbar.

Mag. Rainer Hasslern

Auch im Insolvenzfall einer Bank verlieren AnlegerInnen ihre Wertpapiere nicht, sondern können diese auf ein Depot bei einer anderen Bank übertragen lassen. Sind Wertpapiere im Sicherungsfall nicht mehr vorhanden, kommt der Anlegerschutz zum tragen.