Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie erfolgt die Einlagenrückzahlung, wenn das Konto auf zwei oder mehrere Personen lautet?
Wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen, müssen alle aus diesem Konto berechtigten Einleger ihren Anteil einvernehmlich angeben.

Welche Einlagen sind von der Einlagensicherung umfasst?
Alle Guthaben auf Konten oder Sparbüchern, wie z.B. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder oder Kapitalsparbücher.

Wie weit werden Anleger entschädigt?
Finanzinstrumente, die bei der betroffenen Bank hinterlegt waren, sind den Anlegern zurückzugeben. Gelder aus der Gutschrift von Wertpapiererträgen, Veräußerungen und sonstigen Abrechnungen von Wertpapiergeschäften (auf unverzinsten Konten), und Entschädigungen für abhanden gekommene Finanzinstrumente werden (abzüglich 10% Selbstbehalt für nicht natürliche Anleger) bis zu EUR 20.000,- gezahlt.

Was ist nicht gesichert?
- Einlagen in Fremdwährungen, welche nicht zum EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) gehören, sind nicht gesichert (z.B. USD, JPY). Wegen der Zugehörigkeit von Liechtenstein zum EWR sind CHF gesichert.
- Alle schuldrechtlichen Wertpapiere im Sinne des § 1 Depotgesetzes sind nicht gesichert.

Welche Sicherheit hat man bei Schuldverschreibungen eines Mitgliedsinstitutes?
Schuldverschreibungen (z.B. Wohnbank-Anleihen) werden im Konkurs nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bedient (z.B. bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse, oder mit der Konkursquote, oder nachrangig nach Bedienung der anderen Gläubiger).

Kann eine Bank aus der Einlagensicherungsgesellschaft austreten?
Ein Austritt aus der Einlagensicherungsgesellschaft ist nur zulässig, wenn das betreffende Institut gleichzeitig einer anderen Sicherungseinrichtung beitritt, etwa, wenn es den Sektor wechselt. Die gesetzlich vorgeschriebene Sicherung der Einlagen muss jedenfalls ohne Unterbrechung gewährleistet sein.